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RG, 31.01.1916 - Rep. VI. 394/15 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Staatsbibliothek Berlin
Findet in Ehesachen § 335 Nr. 3 ZPO. entsprechende Anwendung, wenn gegen den in der mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beklagten ein Urteil erlassen werden soll?
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 88, 66
Wird zitiert von ...
- BGH, 22.01.1964 - IV ZR 160/63
Rechtsmittel
Wegen dieser Verletzung des § 217 ZPO (vgl. RGZ 88, 66) muß das angefochtene Urteil, das auf der mündlichen Verhandlung vom 8. August 1962 beruht, aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, ohne daß es eines Eingehens auf die Frage bedarf, ob die Revision auch die Zurückweisung des vom Kläger gestellten Antrags auf Berichtigung des Tatbestandes trotz der Bestimmung des § 320 Abs. 4 Satz 4 ZPO rügen kann.